Somit ist erstellt, dass die Kollision hätte vermieden werden können, wenn die Beschuldigte sorgfältigeres Verhalten an den Tag gelegt und nur geringfügig abgebremst hätte. Das Verletzen der Verkehrsregeln durch die Beschuldigte stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Es kann aber vorliegend nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe den Erfolg für möglich gehalten, jedoch pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut, weshalb der Beschuldigten bloss unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.