Die Bremsverzögerung beim Herunterschalten dürfte deutlich unter diesem Wert liegen. Die Argumentation der Verteidigung berücksichtigt zudem nicht, dass die Zivilklägerin bei einem leichteren Abbremsen der Beschuldigten durch Herunterschalten mehr Zeit gehabt hätte, mit dem wendigen Motorrad zusätzlich zur Bremsung nach rechts oder links auszuweichen, womit die Kollision ebenfalls hätte vermieden werden können. Somit ist erstellt, dass die Kollision hätte vermieden werden können, wenn die Beschuldigte sorgfältigeres Verhalten an den Tag gelegt und nur geringfügig abgebremst hätte.