14 on bei einer Geschwindigkeit der Beschuldigten von 70 km/h, einer Distanz zwischen den Fahrzeugen von zehn Metern sowie einer Geschwindigkeit der Zivilklägerin von 86 km/h bei einer Bremsverzögerung der Beschuldigten bis zu 3.25 m/s2 ausgeblieben (gegenüber einer Bremsverzögerung von 3.86m/s2 bei einer «Normalbremsung»), wenn die Zivilklägerin eine Vollbremsung macht (Reaktionszeit 1.08 s, Bremsverzögerung 7.72 m/s2). Die Bremsverzögerung beim Herunterschalten dürfte deutlich unter diesem Wert liegen.