Auch dieses Vorbringen geht jedoch fehl. Die Berechnungen der Verteidigung basieren auf einer «Normalbremsung» der Beschuldigten, d.h. einer Bremsung, mit welcher der Stillstand des Fahrzeuges (vor einem Rotlicht oder ähnlichem) bezweckt wird. Sie sind daher für die Beurteilung der Frage, inwiefern es bei einem nur leichten Abbremsen aufgrund eines Gangwechsels ebenfalls zur Kollision gekommen wäre, von vornherein nicht geeignet, zumal die Bremsverzögerung bei einer Bremsung bis zum Stillstand offenkundig höher ausfällt als bei einem blossen Herunterschalten.