Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Vielmehr macht diese geltend, die Kollision wäre bei den gefahrenen Tempi und angesichts des Abstands der Fahrzeuge auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte keine Vollbremsung gemacht, sondern lediglich durch ein Zurückschalten verlangsamt hätte (vgl. E. II.12 und III.15 hiervor). Dieser Einwand wurde seitens der Verteidigung bereits erstinstanzlich vorgebracht und mittels entsprechender Berechnungen zu untermauern versucht (vgl. pag. 83 ff.). Auch dieses Vorbringen geht jedoch fehl.