76 Z. 1 f.). Auch sind keine Einschränkungen der Fahrfähigkeit der Beschuldigten aktenkundig. Entsprechend sind keine Hinweise darauf ersichtlich, warum für die Beschuldigte nicht hätte vorhersehbar sein sollen, dass eine starke Verlangsamung bei weiteren Verkehrsteilnehmern auf der Autobahn zu einer Kollision und schweren Verletzungen für die nachfolgende Lenkerin führen kann. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht bestritten.