Die Haftung wird zusätzlich durch die Individualisierung des Sorgfaltsmassstabes eingeschränkt. So kann die Beschuldigte wegen fahrlässiger Begehung der Tat nur haftbar gemacht werden, wenn sie den Erfolg nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können bzw. nach ihren persönlichen Verhältnissen imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als sie es getan hat. Die zum Tatzeitpunkt 27-jährige Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 über die Fahrerlaubnis und machte davon zwar nicht täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche Gebrauch (pag. 17 Z. 65 f.; pag. 76 Z. 1 f.).