Was die Beschuldigte hierzu vorträgt verfängt demnach nicht (vgl. E. III.15 oben). Die Vorinstanz hält weiter zu Recht fest, dass die beweismässig erstellte starke Bremsung bis hin zum Stillstand als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und somit als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu werten ist (vgl. pag. 118, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die oben angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach brüsk i.S. von Art. 12 Abs. 2 VRV auch bremst, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert, hat die Beschuldigte durch ihr Fahrverhalten auch dieser Bestimmung zuwidergehandelt.