13 fallen lässt (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, die Beschuldigte zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Was die Beschuldigte hierzu vorträgt verfängt demnach nicht (vgl. E. III.15 oben).