Es kann nicht gesagt werden, dass eine Kollision mit schweren Verletzungsfolgen, wie sie vorliegend eingetreten ist, soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie als Folge einer starken Bremsung auf der Autobahn nicht zu erwarten gewesen wäre. Für die Kammer erscheint auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein Auffahren des nachfolgenden Lenkers bis auf etwas mehr als zwei Wagenlängen Abstand nicht als ganz aussergewöhnlich bzw. nicht als derart schwerwiegend, als dass es die abrupte starke Verlangsamung als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision und der daraus resultierenden