125 Abs. 2 StGB ist erfüllt. 16.2.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit Vorliegend stellt das starke Abbremsen der Beschuldigten eine notwendige Bedingung für die Kollision und die daraus folgenden Verletzungen der Zivilklägerin dar. Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln der Beschuldigten und den Verletzungen der Zivilklägerin liegt offensichtlich vor. Ein starkes Abbremsen auf der Autobahn ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.