16.2 Subsumtion 16.2.1 Objektiver Tatbestand – schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die von der Zivilklägerin erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird seitens der Verfahrensbeteiligten auch nicht weiter bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der objektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist erfüllt.