BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 117 und 120 f. zu Art. 12). Weiter muss der Erfolg gerade auf den Grund zurückzuführen sein, weswegen die Sorgfaltspflicht besteht, es ist demnach danach zu fragen, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht. Bezweckt wird damit der Haftungsausschluss für die Erfolge, die nicht mit dem unsorgfältigen Verhalten in typischer Weise einhergehen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 126 zu Art. 12 mit Hinweisen). 16.2 Subsumtion 16.2.1 Objektiver Tatbestand – schwere Körperverletzung