(3) Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses Kommt man zum Ergebnis, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht besteht, so kann der Täter schliesslich nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das geschaffene unerlaubte Risiko auch tatsächlich verwirklicht hat (sog. Risikozusammenhang).