Andererseits wird der Beschuldigten zur Last gelegt, entgegen der Vorschrift nach Art. 12 Abs. 2 VRV − brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall – gehandelt zu haben. Hierzu zitierte die Vorinstanz folgende einschlägige bundesgerichtliche Erwägung: Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).