Der Beschuldigten wird einerseits die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG − der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann − vorgeworfen. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 31). Andererseits wird der Beschuldigten zur Last gelegt, entgegen der Vorschrift nach Art.