MAEDER, N. 98 f. zu Art. 12). Neben dem immer geltenden Grundsatz, dass stets «die nach den Umständen gebotene Vorsicht» aufzuwenden ist, sind bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit die generellen Sorgfaltsregeln bzw. gesetzlichen Vorschriften oder Empfehlungen für das betroffene Tätigkeits- bzw. Risikogebiet hinzuzuziehen (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, N. 111 zu Art. 12). Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche die Beschuldigte zu beachten hatte, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie der Verkehrsregelverordnung. Der Beschuldigten wird einerseits die Verletzung von Art.