gehören die Voraussehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit (durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung). Nur haften kann, wer den Erfolg nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können, oder anders, im Blick auf Art. 12 Abs. 3 formuliert, «nach seinen persönlichen Verhältnissen» imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als er es getan hat (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 98 f. zu Art. 12).