Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt. Die Abgrenzung des normwidrigen vom normgemässen Verhalten verlagert sich auf die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat: Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Voraussehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit (durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung).