11 (2) Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit Bei zahlreichen Tätigkeiten, insbesondere auch bei der Teilnahme am Strassenverkehr, verbleiben, selbst bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, Restrisiken. Verboten ist in diesen Bereichen deshalb nur die Schaffung von Gefahren, die ein − nach den einschlägigen Sorgfaltsanforderungen festgelegtes − zulässiges Mass überschreiten. Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt.