12 StGB). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolgs – so beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung −, setzt der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens voraus, dass (1) der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat, (2) sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und (3) der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 88 zu Art. 12). (1) (Mit-)Verursachung des Erfolges Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat.