16.1.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N. 6 zu Art. 125). Fahrlässig begeht demnach ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit).