15. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung machte namens der Beschuldigten in der Berufungsbegründung geltend, die Beschuldigte habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen. Es sei weder verboten auf der Autobahn in einer 80er Strecke 70 km/h zu fahren noch einen Gang zurückzuschalten. Auch habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass die Zivilklägerin mit 86 km/h auf zehn Meter aufschliessen würde und bei einem Zurückschalten der Beschuldigten nicht mehr bremsen könne. Die Beschuldigte habe keine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes begangen.