Die Vorinstanz bejahte auch die adäquate Kausalität und führte aus, die Tatsache, dass die Zivilklägerin selbst eine Mitursache für den Erfolg setzte, indem sie bis auf etwas mehr als zwei Wagenlängen auffuhr und damit nicht genügend Abstand hielt, die adäquate Kausalität nicht entfallen lasse. Die Vorinstanz verneinte schliesslich jegliche Zweifel an der Vermeidbarkeit des Erfolges, wenn die Beschuldigte eine grössere Sorgfalt bei der Bedienung des Personenwagens an den Tag gelegt hätte (pag. 118 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).