Für die Vorinstanz stand ausser Frage, dass die Beschuldigte, durch das starke Abbremsen, in kausaler Weise eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Kollision der beiden Fahrzeuge bzw. die darauffolgenden Verletzungen der Zivilklägerin entfallen würden. Die Vorinstanz bejahte auch die adäquate Kausalität und führte aus, die Tatsache, dass die Zivilklägerin selbst eine Mitursache für den Erfolg setzte, indem sie bis auf etwas mehr als zwei Wagenlängen auffuhr und damit nicht genügend Abstand hielt, die adäquate Kausalität nicht entfallen lasse.