Die Vorinstanz legte dar, dass gemäss Beweiswürdigung ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. eine starke Bremsung bis zum Stillstand in Verletzung der Bestimmungen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV festgestellt werden konnte und darin die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten zu sehen sei. Für die Vorinstanz stand ausser Frage, dass die Beschuldigte, durch das starke Abbremsen, in kausaler Weise eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Kollision der beiden Fahrzeuge bzw. die darauffolgenden Verletzungen der Zivilklägerin entfallen würden.