2.2. prüfte die Vorinstanz weiter, ob das Verhalten der Beschuldigten im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Die Vorinstanz legte dar, dass gemäss Beweiswürdigung ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. eine starke Bremsung bis zum Stillstand in Verletzung der Bestimmungen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV festgestellt werden konnte und darin die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten zu sehen sei.