9 Aufgrund der Verletzungen, die die Zivilklägerin erlitten habe, schlussfolgerte die Vorinstanz mit Verweis auf den provisorischen Kurzbericht der Rehaklinik I.________ sowie die Aussagen der Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt sei (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter Ziff. 2.2. prüfte die Vorinstanz weiter, ob das Verhalten der Beschuldigten im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.