117 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorgeworfen werde der Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und nach Art. 12 Abs. 2 VRV (unerlaubtes brüskes Bremsen und Halten beim Hintereinanderfahren).