14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 122 StGB sowie zu Art. 12 Abs. 3 StGB (pag. 116, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei sie zum Letztgenannten insbesondere Ausführungen zur unbewussten fahrlässigen Tatbegehung machte und auf die Sorgfaltsregeln im Strassenverkehr gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) einging (pag. 117 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).