Sie fuhr in das Heck des Personenwagens der Beschuldigten, überschlug sich und erlitt schwere Verletzungen. Wie bereits die Vorinstanz, kann sich die Kammer den Vorfall – besonders mangels Auffinden eines Defekts am Personenwagen der Beschuldigten – nur dahingehend erklären, dass die Beschuldigte, in der Absicht einen Gang zurückzuschalten, statt der Kupplung das Bremspedal betätigt hat, was durch die glaubhafte Schilderung der aufleuchtenden Bremslichter seitens der Zivilklägerin untermauert wird. Im Weiteren wird auf das Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. E. II.11 hiervor) verwiesen. III. Rechtliche Würdigung