13.5 Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Soweit für die rechtliche Würdigung relevant, erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie er der Beschuldigten im Strafbefehl vom 25. Februar 2020 vorgeworfen wird, als erstellt. Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist – zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. II.8 hiervor) – davon auszugehen, dass sich das Kerngeschehen wie folgt abgespielt hat: Die Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h, bevor sie ohne ersichtlichen Grund ihren Personenwagen abrupt stark verlangsamte.