75, Z. 32). Bedeutsam erachtet die Kammer − wie bereits die Vorinstanz (vgl. pag. 114, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) − die Aussage, dass weder der Vater der Beschuldigten als Versicherungsexperte, die Polizei noch die Garage, in welche das Auto nach dem Unfall zur Untersuchung gebracht worden sei, der Beschuldigten gegenüber erwähnt habe, dass etwas mit dem Auto nicht in Ordnung gewesen sei (pag. 76, Z. 15 ff.). 13.5 Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt