8 innerungen mehr zu haben. So insbesondere auf die Fragen nach der Möglichkeit einer Verwechslung der Kupplung mit der Bremse (pag. 17, Z. 70) und nach der Ablenkung durch äussere Einflüsse (pag. 17, Z. 80 und 87) sowie auch auf den Vorhalt, dass sie gemäss Schilderungen der anderen Verfahrensbeteiligten ihren Personenwagen ohne ersichtlichen Grund stark bzw. von ca. 80 km/h auf 0, also bis zum Stillstand abgebremst habe (pag. 17, Z. 93, 97 und 101; pag. 75, Z. 32). Bedeutsam erachtet die Kammer − wie bereits die Vorinstanz (vgl. pag.