Die Aussagen der Beschuldigten tragen zur Klärung des konkreten Unfallhergangs nicht wesentlich bei. Im Rahmen der polizeilichen Befragung sowie auch anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie − nachdem sie gesehen habe, dass sie nur mit ca. 70 km/h unterwegs gewesen sei und das Display im Personenwagen angezeigt habe, sie solle einen Gang runterschalten und sie den Entschluss gefasst habe, dies zu tun − nicht mehr wisse, was geschehen sei (pag. 16, Z. 32 ff.; pag. 75, Z. 9; pag. 76, Z. 32 f.). Auf alle weiteren Fragen zum eigentlichen Unfallhergang gab die Beschuldigte sodann an, keine Er-