114., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die Gleichförmigkeit der Aussagen des Zeugen und der Zivilklägerin, obgleich die Zivilklägerin keine Kenntnisse von den Zeugenaussagen sowie keine Akteneinsicht gehabt hat, als gewichtig erachtet werden kann. 13.4 Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten tragen zur Klärung des konkreten Unfallhergangs nicht wesentlich bei.