Es knallte.»). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte sie diese Aussagen, indem sie schilderte, dass die Bremslichter geleuchtet hätten (pag. 79, Z. 18). Nach Ansicht der Kammer stärkt diese zusätzliche Angabe die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin eher, als dass sie als nachgeschoben beurteilt wird, wie vom Rechtsvertreter der Beschuldigten moniert (vgl. E. II.12 oben). Im Übrigen kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).