74, Z. 2). Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass er – wie von der Verteidigung vorgebracht – bloss berichtete, was seiner Vorstellung nach habe passiert sein müssen. Die Wiedergabe seiner Beobachtungen erscheint der Kammer vielmehr wirklichkeitsgetreu, zumal diese auch mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. E.II.13.3 sogleich) sowie mit der im Unfallaufnahmeprotokoll angefertigten Skizze (pag. 3) übereinstimmen. Im Weiteren kann auf die präzise Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Aussagen der Zivilklägerin