Im Rückspiegel habe ich die Motorradfahrerin liegen gesehen» (pag. 74, Z. 7 f.) auf Nachfrage des Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen insbesondere, weil seit dem Vorfall bereits über ein Jahr vergangen war, nicht zu erschüttern. Insgesamt legte der Zeuge ein vorsichtiges Aussageverhalten an den Tag, gab zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (vgl. pag. 73, Z. 29) oder ihm eine Aussage Schwierigkeiten bereitete (pag. 73, Z. 36 und pag. 74, Z. 2).