Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach die Kollision aufgrund der Geschwindigkeiten der Unfallfahrzeuge und deren Abstand zueinander vor dem Stillstand der Beschuldigten stattgefunden haben müsse und deshalb die Feststellung des Zeugen, dass die Beschuldigte von 80 auf 0 km/h abgebremst habe, nicht glaubhaft sei, kann die Kammer nicht folgen. Einerseits hat der Zeuge nie ausgesagt, dass die Kollision nach dem Stillstand erfolgte, und andererseits ist es einerlei, ob die Kollision vor, mit oder erst nach dem Stillstand passierte. Ausschlaggebend ist allein, ob eine starke Verlangsamung erfolgte oder nicht.