73, Z. 12 ff.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind diese Aussagen, entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. E. II.12 oben), widerspruchsfrei. Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach die Kollision aufgrund der Geschwindigkeiten der Unfallfahrzeuge und deren Abstand zueinander vor dem Stillstand der Beschuldigten stattgefunden haben müsse und deshalb die Feststellung des Zeugen, dass die Beschuldigte von 80 auf 0 km/h abgebremst habe, nicht glaubhaft sei, kann die Kammer nicht folgen.