Für die Kollision hätte somit auch eine normale Verlangsamung ausgereicht. Dies wäre auch der Fall, wenn die Beschuldigte statt 70 km/h 80 km/h gefahren wäre. Nicht das Bremsverhalten der Beschuldigten sei somit ausschlaggebend gewesen für den Verkehrsunfall, sondern der viel zu geringe Abstand der Zivilklägerin (pag. 173 f.).