Somit sei eine Kollision bei den gefahrenen Tempi (Geschwindigkeit der Beschuldigten von 70 km/h und Geschwindigkeit von 86 km/h der Zivilklägerin) und beim eingehaltenen Abstand (zwei Wagenlängen bzw. zehn Meter) nicht zu vermeiden gewesen und dies auch nicht, wenn die Beschuldigte keine Vollbremsung gemacht, sondern nur durch ein Zurückschalten verlangsamt hätte. Bei dieser Ausgangslage hätte das Tempo der Zivilklägerin bei der Kollision noch 81 km/h betragen und die Kollision 1.45 Sekunden nach Beginn der Verlangsamung stattgefunden. Für die Kollision hätte somit auch eine normale Verlangsamung ausgereicht.