Auch sei eine Reaktionszeit von einer Sekunde bis zur Einleitung einer Vollbremsung durch die Zivilklägerin zu berücksichtigen. Somit sei eine Kollision bei den gefahrenen Tempi (Geschwindigkeit der Beschuldigten von 70 km/h und Geschwindigkeit von 86 km/h der Zivilklägerin) und beim eingehaltenen Abstand (zwei Wagenlängen bzw. zehn Meter) nicht zu vermeiden gewesen und dies auch nicht, wenn die Beschuldigte keine Vollbremsung gemacht, sondern nur durch ein Zurückschalten verlangsamt hätte.