6 aussage – als das Auto der Beschuldigten stillgestanden sei. Die Aussagen der Zivilklägerin hinsichtlich der Intensität der Verlangsamung des Autos der Beschuldigten seien nicht glaubwürdig. Bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h würden 24 m/s zurückgelegt. Auch sei eine Reaktionszeit von einer Sekunde bis zur Einleitung einer Vollbremsung durch die Zivilklägerin zu berücksichtigen.