Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz annehme, die Bremslichter hätten geleuchtet. Die Zivilklägerin habe diese Aussage erst bei der Hauptverhandlung getätigt; gegenüber der Polizei habe sie dies nicht ausgesagt. Auch der Zeuge K.________ habe nicht ausgesagt, er habe Bremslichter angehen sehen (pag. 173). Weiter habe die Kollision, aufgrund zu hoher Geschwindigkeit und zu kleinem Abstand, mit Sicherheit nicht erst stattgefunden – wie aber die Zivilklägerin