Dies alles zeige, dass der Zeuge K.________ nicht berichtet habe, was vorgefallen sei, sondern vielmehr, was er sich vorgestellt habe, was habe passiert sein müssen (pag. 172). Zu den Aussagen der Zivilklägerin brachte die Verteidigung vor, es sei Fakt, dass zwei Wagenlängen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug – wie von der Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung angeführt – weder bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h noch von 80 km/h ausreichen würden (pag. 172 f.). Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz annehme, die Bremslichter hätten geleuchtet.