Hinzu komme, dass zum Unfallzeitpunkt Dämmerung geherrscht habe, zumal der Sonnenuntergang am 5. Juli 2019 um 21:26 Uhr gewesen sei. Es sei schlicht nicht möglich, bei Dämmerung im Rückspiegel zu sehen, ob ein Personenwagen bremse, wie stark er bremse oder ob eine Motorradfahrerin erschrecke. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Abstand zwischen den Unfallfahrzeugen in sich widersprüchlich und würden auch mit der Aussage der Zivilklägerin nicht übereinstimmen (pag. 172). Dies alles zeige, dass der Zeuge K.___