Zudem bleibe bei einem so geringen Abstand, wie er von der Zivilklägerin vorliegend eingehalten worden sei, keine Zeit vor einer Kollision zu erschrecken, wenn das vorausfahrende Fahrzeug voll abbremse (pag. 171). Auch könne die Kollision nicht erst bei Stillstand der Beschuldigten erfolgt sein. Der Zeuge K.________ sage aber im Unfallaufnahmeprotokoll, die Beschuldigte habe von 80 km/h auf 0 km/h abgebremst (pag. 171). Hinzu komme, dass zum Unfallzeitpunkt Dämmerung geherrscht habe, zumal der Sonnenuntergang am 5. Juli 2019 um 21:26 Uhr gewesen sei.