__ gemachte Aussage im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach er im Rückspiegel gesehen habe, wie die Motorradfahrerin erschrocken sei, und die anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung gemachte Aussage, nach welcher er die Kollision selber nicht gesehen habe. So hätte der Zeuge, wenn er gesehen hätte, wie die Motorradfahrerin erschrak, auch die unmittelbar darauffolgende Kollision sehen müssen. Zudem bleibe bei einem so geringen Abstand, wie er von der Zivilklägerin vorliegend eingehalten worden sei, keine Zeit vor einer Kollision zu erschrecken, wenn das vorausfahrende Fahrzeug voll abbremse (pag.